§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein trägt den Namen Leichtathletik-Förderverein Limburg-Weilburg (LFV LM-WEL) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, Geschäftsstelle ist Bahnhofstrasse 2a, 65618 Niederselters.
§ 2 Zweck
1. Zweck des LFV LM-WEL ist die Förderung und kontinuierliche Unterstützung der leistungssportlichen Entwicklung besonders begabter und leistungsbereiter Athletinnen und Athleten aus dem Kreis Limburg-Weilburg, sowie des Leichtathletikkreis Limburg-Weilburg und dessen Vereine.
2. Der LFV LM-WEL verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Leichtathletikkreis Limburg-Weilburg oder seinen Rechtsnachfolger, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Entscheidungsfindung
1. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Alle Beschlüsse werden in Protokollen festgehalten.
2. Alle eingehenden Anträge werden von der Geschäftsstelle des Leichtathletik- Fördervereins Limburg-Weilburg vorgeführt und den Mitgliedern des Vorstandes mit sämtlichen Unterlagen vorgeführt.
3. Der Vorstand kann im Einzelfall Vertreter des Vereines der zu fördernden Sportler/- innen oder Vereine oder Verbände, die ebenfalls Fördermittel beantragt haben, anhören.
4. Förderungen werden der Athletin / dem Athleten oder gegebenenfalls einem anderen Antragsteller (Verein, Verband, Betreuer, gesetzlicher Vertreter) zur treuhänderischen Verwaltung übergeben. Bei treuhänderischer Verwaltung ist ein Vermächtnisnachweis zu führen.
5. Bei allen Fördermaßnahmen ist die Steuerpflicht zu beachten. Der / Die Geförderte soll die Belege für sportbezogene Ausgaben aufbewahren.
§ 4 Fördermöglichkeiten
1. ideelle Förderung:
1.1 Berufliche Fürsprache, Kontaktaufnahme mit Arbeitgeber, Schule, Universität, etc.
1.2 Unterstützung und Beratung in beruflicher und sportlicher Hinsicht
2. materielle Förderung:
2.1 Studien-, Ausbildungs- und Unterhaltsbeihilfen
2.2 Ernährungs- und Regenerationshilfen
2.3 Beihilfen zu Kosten sportmedizinischer Betreuung
2.4 Zuschüsse zu Fahrtkosten und Trainingsaufenthalten für den Weg zur Trainingsstätte, -zentrum, zur Zusammenführung vorn Trainingsgemeinschaften
2.5 Hilfen für die Benutzung von Sportanlagen
2.6 Anschaffung von Trainings- / Wettkampfgeräten und -materialien
3. sportfachliche Förderung:
Der Leichtathletik-Förderverein unterstützt in seinen Teams Athleten, Trainer und Vereine auch in sportfachlichen Fragen. Diese Förderung kann nur von Mitgliedern in den jeweiligen Teams in Anspruch genommen werden. Ein Anspruch, gleich welcher Art, auf sportfachliche Unterstützung besteht jedoch nicht. Die Trainer des Fördervereins unterwerfen sich dem Ehrenkodex für Trainer des DOSB.
4. Der Leichtathletik-Förderverein Limburg-Weilburg kennt einmalige und wiederkehrende Leistungen. Wiederkehrende Leistungen können auf die Dauer von bis zu zwölf Monaten gewährt werden. Bei erneuter Antragstellung und positiver Leistungsentwicklung ist eine Verlängerung möglich.
5. Unterstützung wird in der Regel nur ergänzend gewährt.
§ 5 Antragstellung
1. Anträge zu Fördermaßnahmen können von Vereinen, LGs, Verbänden, Trainern und Funktionsträgern sowie den Leichtathletinnen und Leichtathleten gestellt werden.
2. Vorsätzlich falsche Angaben führen zum sofortigem und dauerhaftem Ausschluss aus der Förderung.
3. Die Gewährung von Fördermaßnahmen ist verbunden mit der Verpflichtung der Sportlerin / des Sportlers an Repräsentationsveranstaltungen oder -maßnahmen des Leichtathletik-Fördervereins Limburg-Weilburg oder des HLV-Kreises Limburg-Weilburg mitzuwirken.
4. Auf eine Förderung durch den Leichtathletik-Fördervereines Limburg-Weilburg besteht kein Rechtsanspruch.
§ 6 Mitgliedschaft
1. Mitglied des LFV LM-WEL kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Über den schriftlich zustellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod bzw. Auflösung der juristischen Person oder Ausschluss. Austritt und Ausschluss befreien nicht von noch bestehenden Verpflichtungen.
3. Der Austritt kann von einem Mitglied bis zum 15.11. mit Wirkung zum Jahresende schriftlich erklärt werden. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Zugang auf der Vereinsgeschäftsstelle maßgeblich.
4. Ausschlssgründe sind insbesondere:
4.1 Nichtzahlung des Beitrages für mehr als zwei Jahre trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, wenn nach der Absendung der letzten Mahnung zwei Monate vergangen sind.
4.2 Grobe und trotz Abmahnung durch den Vorstand wiederholte Verstöße gegen den Zweck des Vereins.
4.3 Vereinsschädigendes Verhalten in der Öffentlichkeit.
Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Vorstand. Sie ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mit Einschreiben gegen Rückschein mitzuteilen. Der Ausschluss wegen Beistandsrückständen ist nicht anfechtbar. Gegen den Ausschluss wegen anderer Gründe kann das Mitglied innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich Einspruch einlegen. Für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang auf der Geschäftsstelle maßgebend. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitglieds endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
§ 7 Beiträge
Der LFV LM-WEL wird durch Beiträge und Spenden finanziert. Art, Höhe und Zahlungsweise der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen
2.1 wenn es das Interesse des Vereins erfordert;
2.2 auf begründeten Antrag von 10 % der Mitglieder.
3. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich (Brief, Fax oder E-Mail) einzuberufen. Veröffentlichungen auf der Homepage des LFV LM-WEL gelten für die ordentliche Mitgliederversammlung als schriftliche Einladung.
4. Die Einladungsfrist beträgt bei ordentlichen Mitgliederversammlungen mindestens vier Wochen, bei außerordentlichen eine Woche vor dem Termin. Die Frist beginnt einen Tag nach dem auf der Einladung ausgedrucktem Datum.
5. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) spätestens zwei Wochen, zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen spätestens drei Tage vorher eingereicht werden. Maßgeblich ist der Eingang auf der Geschäftsstelle.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit, die über Satzungsänderungen mit Zweidrittel-, die über die Auflösung des Vereins mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
7. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für zwei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit. Wählbar sind alle Mitglieder, bei juristischen Personen ihre Vertreter. Wiederwahl ist zulässig.
8. Leiter der Mitgliederversammlung ist der Vorsitzende, ein anderes Vorstandsmitglied oder, bei Abwesenheit aller Vorstandsmitglieder, ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Vereinsmitglied.
9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und einem von ihm zu bestellenden Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
1.1 dem Vorsitzenden,
1.2 dem stellvertretenden Vorsitzenden,
1.3 dem Geschäftsführer,
1.4 dem Kassierer,
1.5 dem sportlichen Leiter,
1.6 dem Sprecher des Kuratoriums,
1.7 Besitzern,
1.8 dem 1. Vorsitzenden des HLV-Leichtathletikkreises Limburg-Weilburg
2. Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer. Sie haben Alleinvertretungsrecht.
3. Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung ein Mitglied des LFV LM-WEL zum Vorstandsmitglied bestellen.
4. Der Vorstand handelt allein verantwortlich für die Verteilung der Fördergelder oder sonstiger Ausgaben. Das Kuratorium hat hier lediglich beratende Funktion.
5. Die Vorstandsmitglieder handeln ehrenamtlich. Sie erhalten keine Sitzungsgelder oder Fahrtkostenerstattungen.
§ 11 Kuratorium
1. Der Vorstand setzt für die Dauer seiner Amtszeit ein Kuratorium ein, das den Vorstand berät und Vorschläge unterbreitet bei
1.1 der Akquirierung von Förderern und Fördermitteln,
1.2 der Verfolgung der Zwecke des Vereins.
2. Das Kuratorium unterbreitet dem Vorstand Vorschläge zur Verteilung der Fördermittel.
3. Dem Kuratorium sollen Persönlichkeiten des sportlichen, wirtschaftlichen und öffentlichen Lebens angehören.
4. Die Kuratoriumsmitglieder benennen einen Sprecher.
5. Kuratoriumsmitglieder scheiden nur auf eigenen Wunsch, durch eine Abwahl (Zweidrittel) der Mitgliederversammlung, Tod oder Auflösung aus Kuratoriums bzw. des Vereines aus.
§ 12 Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Ein Prüfer wird bei jeder Vollversammlung neu gewählt.
§ 13 Schlußbestimmung
Die Satzung ist am 16. September 2010 errichtet und ist in das Vereinsregister am Amtsgericht Limburg eingetragen.